Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW - Zulassung für Bau und Erweiterung beantragen
Wasserkraftanlagen sind oft mit Eingriffen in die Natur, vor allem in den Wasserhaushalt, verbunden. Daher benötigen Sie für den Bau und die Erweiterung einer Wasserkraftanlage eine Zulassung.
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Amtsleiter Bauverwaltung
Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige untere Wasserbehörde. Diese sollte vorab klären, ob der Standort grundsätzlich für Ihr Vorhaben zur Nutzung der Wasserkraft geeignet ist.
Tipp: Vereinbaren Sie für die Vorabklärung mit der Behörde möglichst einen Termin vor Ort am Fließgewässer. Vorabklärungen, die nur auf wenigen Unterlagen beruhen, sind zwar für die Planung des Vorhabens hilfreich. Für die endgültige Entscheidung im späteren Verfahren haben sie aber nur eine beschränkte Aussagekraft.
Die mit einer Wasserkraftanlage verbundenen Auswirkungen können unterschiedlich stark ausfallen. Für die eigentliche Zulassung gibt es daher unterschiedliche Verfahren:
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Planfeststellungsverfahren
Ein Planfeststellungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn folgendes zutrifft:- Die geplante Wasserkraftnutzung führt zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
- Diese Eingriffe sind so umfangreich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Hinweis: Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt vorbehaltlich § 19 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Zulassungen.
- Plangenehmigungsverfahren
Ist für den Neubau oder die Erweiterung einer Wasserkraftanlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig, können Sie ein Plangenehmigungsverfahren durchführen lassen. - Raumordnungsverfahren
Ein Raumordnungsverfahren müssen Sie zusätzlich zum Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn die Wasserkraftanlage raumbedeutsam ist. Das trifft nur in seltenen Fällen zu. - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
Wenn es bei Ihrem Vorhaben um eine Gewässerbenutzung geht, benötigen Sie auch eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung.
Bitte klären Sie direkt mit der unteren Wasserbehörde, welches Verfahren Sie für Ihr Vorhaben wählen müssen.
Für die Vorabklärungen müssen Sie Pläne und Unterlagen, möglicherweise auch Gutachten vorlegen. Aus diesen müssen Umfang und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen unteren Wasserbehörde.
Welche Unterlagen Sie für das Zulassungsverfahren benötigen, klären Sie am besten ebenfalls mit der zuständigen unteren Wasserbehörde.
Die Gebühren für die Zulassung richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und nach Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse.
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 33 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Mindestwasserführung)
- § 34 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
- § 35 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und § 35b Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Wasserkraftnutzung)
- § 67 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Gewässerausbau)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30. Dezember 2006
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