Aktuelle informationen zum corona-virus
Hotline Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar (Gesundheitliche Fragen) |
- Telefon: 07721 913-7190 (Montag - Freitag: 8:00 - 11:30 Uhr; Montag - Mittwoch: 14:00 - 16:00 Uhr; Donnerstag: 14:00 - 17:30 Uhr)
- E-Mail: gesundheitsamt@lrasbk.de
- E-Mail: corona@lrasbk.de (Allgemeine Fragen rund um Corona)
- E-Mail: ordnungsamt@lrasbk.de (Fragen zur Corona-Verordnung)
Corona-Hotline des Landes Baden-Württemberg |
- Telefon: 0711 904-395 55 (Montag bis Freitag 8–18 Uhr),
- Englisch, türkisch, arabisch, russisch: 0711 410-111 60 (Montag bis Freitag 9 – 17 Uhr)
- Für gehörlose Menschen steht die Hotline als Video-Chat unter diesem Link zur Verfügung
Testmöglichkeiten |
- Eine Übersicht über die Testmöglichkeiten in Donaueschingen (Schnelltests und PCR-Tests) finden Sie hier:Übersicht Testmöglichkeiten
Absonderung und Bescheinigung |
- Ausführliche Informationen zum Thema Absonderungsbescheinigung finden Sie hier: Absonderung und Bescheinigung
Reiserückkehrer |
- E-Mail: reiserueckkehrer@donaueschingen.de
- Alle weiteren Informationen für Reiserückkehrer sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit erhältlich: Link zur Seite des Bundesgesundheitsministeriums
Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022
Nach den vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Die neue Verordnung wurde am Freitag, 1. April 2022, notverkündet. Damit fallen im Land ab Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung des Landes (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) geregelt:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (§ 2 CoronaVO)
-
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (§ 3 CoronaVO) - Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVo)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und
Rettungsdiensten- Testpflichten
o in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
o in Schulen und Kitas
o in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
o in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort
dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen - Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“ (vgl. § 6 CoronaVO)
- Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotspotregel durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht. (vgl. § 7 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zu Absonderungspflichten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 8, 9 CoronaVO)
- Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und Ordnungsbehörden für Kontrollen (vgl. § 10 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen durch die zuständigen Infektionsschutzbehörden aus wichtigem Grund
- Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 12 CoronaVO)
Hier geht es zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:
Link zur Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg