Dienstleistung
Blindenhilfe beantragen
Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung entsteht ihnen ein vielfältiger Nachteil. Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.
In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGBXII) gewähren.
Die Leistungen sind:
- Landesblindenhilfe
Sie beträgt für- volljährige blinde Menschen: 409,03 Euro
- minderjährige blinde Menschen 204,52 Euro.
Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
- Aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen
Sie beträgt für- volljährige blinde Menschen: 199,93 Euro
- minderjährige blinde Menschen: 100,48 Euro
Die Blindenhilfe wird jährlich angepasst (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.