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Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden
Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Die Anmeldung zur Eheschließung ist zur Prüfung der Ehefähigkeit in rechtlicher Hinsicht und zur Ermittlung etwaiger Eheverbote erforderlich. Sie kann und sollte möglichst frühzeitig angemeldet werden, allerdings nicht länger als 6 Monate vor dem geplanten Termin. Für die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ihre Eheschließung müssen Sie bei dem Standesamt anmelden, bei dem einer der Ehepartner seinen Wohnsitz hat.
Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Bestellformular Stammbuch und Urkunden
- PDF-Formular zum Ausdrucken Infoblatt_Eheschließung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Veröffentlichung_Eheschließung
- PDF-Formular zum Ausdrucken Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschliessung
- Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
- Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Identifikationsnachweis des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin
- Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde. Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie die erweiterte Meldebescheinigung nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
- Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel eine Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.
Grundsätzlich vorzulegende Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt Donaueschingen:
- gültiger Reisepass
- aktuelle (nicht älter als 4 Wochen) erweiterte Meldebescheinigung mit Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand. Diese erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Einwohnermeldeamt. Die Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung ist nur erforderlich, wenn Sie nicht in Donaueschingen wohnen oder heiraten. Wenn Sie beide nicht in Donaueschingen gemeldet sind, müssen Sie die Ehe bei Ihrem Wohnsitzstandesamt anmelden.
- eine aktuelle Abschrift aus Ihrem Geburtenregister mit Hinweisen. Dieses erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt. Die Vorlage ist nur erforderlich, wenn Sie nicht in Donaueschingen geboren wurden. Es handelt sich hierbei nicht um eine deutsche Geburtusrkunde.
- bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung (ggf. internationale Geburtsurkunde)
- wenn Sie schon einmal verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben:
- Heirats- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk (war die Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft in Donaueschingen wird die Urkunde bei der Anmeldung von uns erstellt)
- bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung (ggf. internationale Heiratsurkunde)
- Wurde die Ehe im Ausland geschieden, sind weitere Unterlagen erforderlich – diese erfragen Sie bitte telefonisch unter (0771 857 171) oder per E-Mail unter (standesamt@donaueschingen.de)
Bitte beachten Sie: waren Sie mehrfach im Ausland verheiratet, müssen Sie die Nachweise über alle Vorehen mitbringen
- Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern, ggf. auch Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsnachweis
- Ehefähigkeitszeugnis
Das Ehefähigkeitszeugnis erhalten Sie bei Ihren Heimatbehörden (außer Schweiz/Österreich hier wird das EFZ durch das deutsche Wohnsitzstandesamt beantragt) – bitte beachten Sie, dass das Ehefähigkeitszeugnis am Tag der Eheschließung noch gültig sein muss. Welche Unterlagen für den Erhalt des Ehefähigkeitszeugnisses notwendig sind, erfahren Sie über die jeweilige Heimatbehörde. Wenn Ihr Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, muss über das Standesamt eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses über das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt werden. Welche Unterlagen Sie hierfür einreichen müssen, erfahren Sie unter folgendem Link https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Laenderverzeichnisse indem Sie die PDF-Datei Ihres Heimatlandes öffnen.
Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden. Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen. Ein entsprechender Antrag muss über das Wohnsitzstandesamt gestellt werden. Merkblätter über die Dokumente, welche für die Prüfung der Urkunden erforderlich ist finden Sie am Ende dieser Website https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr . Zu beachten ist, dass diese Dokumente zusätzlich zu den für die Eheschließung an sich schon benötigten Dokumenten zu beschaffen sind.
Bitte beachten Sie, dass nach dem Recht Ihres Heimatstaates unter Umständen noch weitere Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich sein können. Wenn Sie uns Ihre persönlichen Daten (einschließlich Wohnort, Familienstand und Staatsangehörigkeit) per E-Mail (standesamt@Donaueschingen.de) senden, erstellen wir Ihnen eine Auflistung der Unterlagen, die Sie persönlich benötigen.
- Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): EUR 80,00
- Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: EUR 20,00
- standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 60,00
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 30,00
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.
Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)