Dienstleistung
Auskunftssperre
Unter den Voraussetzungen des § 32 Meldegesetz darf der Bürgerservice Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Personen mit einem berechtigten Interesse wie z.B. Gefahr für Leib und Leben können verlangen, daß Melderegisterauskünfte über sie nicht erteilt werden. Diese Auskunftssperre ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Auskunftssprerre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde und endet nach § 33 Meldegesetz mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Eine Verlängerung ist möglich.